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Gegen nachfolgende Beschlüsse des Gemeinderats kann nach Art. 41 Gemeindegesetz (LGBl. 1996 Nr. 76) das Referendumsbegehren gestellt werden. Gemäss Kundmachung über die Berichtigung des Landesgesetzblatts 1996 Nr. 76 (LGBl. 1997 Nr. 67) sind Referendumsbegehren spätestens 14 Tage nach Kundmachung des Beschlusses beim Gemeindevorsteher anzumelden. Die Frist zur Einreichung der erforderlichen Unterschriften beträgt einen Monat ab Kundmachung des Beschlusses.