Abstimmungen, Wahlen und Referendum
In Gemeindeangelegenheiten sind alle in der Gemeinde wohnhaften Landesangehörigen wahl- und stimmberechtigt, die das 18. Lebensjahr vollendet und seit einem Monat vor der Wahl in der Gemeinde ordentlichen Wohnsitz haben. Als Stichtag für die Vollendung des 18. Lebensjahres gilt der Wahl- bzw. Abstimmungstermin.
Wahl und Stimmunterlagen
Bei fehlenden oder verlorengegangenen Stimm- und Wahlunterlagen wenden Sie sich bitte an das Frontoffice der Gemeindeverwaltung:
+423 388 05 00
Ausschreibung zum Referendum
Gegen nachfolgende Beschlüsse des Gemeinderats kann nach Art. 41 Gemeindegesetz (LGBl. 1996 Nr. 76) das Referendumsbegehren gestellt werden. Referendumsbegehren sind spätestens 14 Tage nach Kundmachung des Beschlusses beim Gemeindevorsteher anzumelden. Die Frist zur Einreichung der erforderlichen Unterschriften beträgt einen Monat ab Kundmachung des Beschlusses.
Referendum
Folgende Beschlüsse des Gemeinderats unterliegen dem Referendum:
- Festlegung des Voranschlags und des Gemeindesteuerzuschlags;
- Genehmigung der Gemeinderechnung und Entlastung der Organe;
- Erlass von Zonenplan und Gemeindebauordnung;
- Einteilung einer Baulandumlegung;
- Erhebung von Umlagen;
- Verkauf und Tausch von Grundstücken;
- Bestellung von selbstständigen Baurechten für eine Dauer von mehr als zehn Jahren;
- Ankauf von Grundstücken;
- Einrichtung von Gemeindeanlagen und Bauwerken;
- Aufnahme von Darlehen oder die Übernahme von Bürgschaften;
- Bewilligung von neuen einmaligen und jährlich wiederkehrenden Ausgaben;
- Bewilligung von Nachtrags-, Verpflichtungs- und Ergänzungskrediten;
- Errichtung von Gemeindeanstalten;
- Beitritt oder Austritt aus Zweckverbänden